(1) Für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien und die Sanierung von Altlasten sind Rückstellungen in der Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Durchführung der Rekultivierungs-, Nachsorge- bzw. Sanierungsmaßnahmen anzusetzen.
(2) Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten sind für die betroffene Liegenschaft der Gemeinde zu bilden, sobald eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.
(3) Regressansprüche sind rückstellungsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich durchsetzbar und einbringlich sind. Der Personalaufwand der Gemeinde und die Nutzung sonstiger eigener Ressourcen (zB Maschinen und Anlagen) sind nicht in die Bewertung der Rückstellung einzubeziehen.
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