§ 126 Ermittlung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Die Rückstellungen für die zu erwartenden Jubiläumszuwendungen an Bedienstete sind, soweit keine vollständige Absetzbarkeit der Aufwendungen vorliegt, zu ermitteln auf Basis
1. der für die Jubiläumszuwendung relevanten Eintrittsdaten einschließlich anrechenbarer Zeiträume,
2. der voraussichtlichen Pensionierungsdaten,
3. der voraussichtlichen Daten der Dienstnehmerjubiläen und
4. des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Jubiläumszuwendung.
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