§ 125 Dotierung und Auflösung von Rückstellungen
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Als Ausgangspunkt für die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen sind die Rückstellungen der Abschlussrechnungen des vorangegangenen Haushaltsjahres heranzuziehen. Die Veränderungen der berechneten Rückstellungen gegenüber dem Stand der Rückstellungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr sind als Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen im Rechnungsabschluss zu erfassen.
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