§ 124 Gegenstand
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Für Verpflichtungen der Gemeinden gemäß §§ 28 bis 31 VRV 2015 sind Rückstellungen anzusetzen. Rückstellungen sind aufzulösen, wenn die Verpflichtung weggefallen ist.
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