§ 123 Vorratsposition
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Gleichartige, miteinander zusammenhängende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens sind zu einer Gruppe zusammenzufassen.
(2) Für Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 1 gilt, dass aus dem Anfangswert zu Beginn des Haushaltsjahres und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Zugänge im Haushaltsjahr der Gesamtwert des jeweiligen Wirtschaftsgutes am Ende des Haushaltsjahres ermittelt werden kann. Diese Gruppe ist als eine Vorratsposition im Vorratsverzeichnis zu erfassen.
(3) Im Vorratsverzeichnis sind alle übrigen zu erfassenden Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens einzeln zu erfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Rückverweise
Keine Verweise gefunden