(1) Bewegliche Vermögensgegenstände des langfristigen Vermögens sowie Vorräte können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert nicht wesentlich ist, mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden (Festwert), sofern ihr Bestand voraussichtlich in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Ergibt sich anlässlich einer mindestens alle fünf Jahre durchzuführenden Inventur eine wesentliche Änderung des mengenmäßigen Bestandes, ist der Wert anzupassen.
(2) Gleichartige Gegenstände des Finanz- und des Vorratsvermögens, Wertpapiere (Wertrechte) sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände sind jeweils zu einer Gruppe zusammenzufassen und können mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens kann unterstellt werden, dass die zuerst oder zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.
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