§ 120 Inventur
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Zum Schluss des Haushaltsjahres sind die im wirtschaftlichen Eigentum stehenden Vermögensgegenstände und Fremdmittel, insbesondere die Sonderposten Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers), vollständig aufzunehmen (Gesamtinventur). Die ADG kann vorsehen, dass die Gesamtinventur in Form einer jährlichen Teilinventur innerhalb von fünf Haushaltsjahren vorgenommen wird.
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