(1) Der Bürgermeister ist anordnendes Organ (§ 45 Abs. 2 lit. k in Verbindung mit § 84 GemO); die Anordnung über Mittelverwendungen, die den Bürgermeister betreffen, obliegt den Vizebürgermeistern in ihrer Reihenfolge. Als anordnendes Organ obliegt dem Bürgermeister
1. die Übertragung eines bestimmten Anordnungsrechtes an Gemeindebedienstete (anordnende Stellen);
2. die Festlegung der Zuständigkeitsbereiche der die anordnenden Stellen betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen (§ 75), mindestens für den Zeitraum des mittelfristigen Haushaltsplans (§ 74a GemO);
3. die Steuerung der Inanspruchnahme und die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagswerte,
4. die Erlassung der ADG betreffend die Anordnung.
(2) Dem Bürgermeister obliegt überdies
1. die Erstellung der Entwürfe der Voranschläge und allfälliger Nachtragsvoranschläge;
2. die verbuchungstechnische Abbildung der Organisationsstruktur im Haushaltsbuchführungssystem (§ 85 Abs. 6 GemO); zu diesem Zweck sind den im Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt sowie gegebenenfalls in der Kosten- und Leistungsrechnung nach den aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung anzulegenden Ansätzen die von den Organisationseinheiten zu besorgenden Aufgaben zuzuweisen;
3. die Einrichtung der Buchhaltungsstruktur im Haushaltsbuchführungssystem unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 42 ff;
4. die Erfassung der zugewiesenen Jahresvoranschlagswerte und deren Änderungen im Haushaltsbuchführungssystem sowie die Überwachung deren Einhaltung;
5. gegebenenfalls die Erstellung des Entwurfs eines Konsolidierungskonzeptes (§§ 70 und 71)
6. die Leitung des internen Kontrollsystems des Gemeindehaushalts,
7. gemeinsam mit dem Gemeindekassier die Erlassung der ADG betreffend die Finanzbuchhaltung, die Ermächtigung von Gemeindebediensteten zu ausführenden Organen der Finanzbuchhaltung mittels Dienstverfügung (§ 85 Abs. 1 GemO), die Unterfertigung der Monats- und Quartalsnachweise und die Erstellung des Entwurfes des Rechnungsabschlusses, einschließlich der Erläuterungen, des Lageberichtes und des Anhangs.
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