(1) Jeder Vermögenswert ist einzeln zu bewerten und im Vermögensverzeichnis zu erfassen, sobald die Gemeinde zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Als Sachanlagevermögen sind nur materielle Gegenstände auszuweisen, die der Aufgabenerfüllung der Gemeinde dauernd dienen. Vermögensgegenstände mit gleicher Nutzungsdauer, die üblicherweise zusammen genutzt werden, können zu einer Sachanlage zusammengefasst und unter einer Position verzeichnet werden.
(2) Vermögenswerte der Sachanlagen, die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, deren Wert an Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Grenze gemäß § 11 Abs. 4 VRV 2015 inklusive Umsatzsteuer, ist die Gemeinde vorsteuerabzugsberechtigt, exklusive Umsatzsteuer, nicht übersteigen, sind als „geringwertige Wirtschaftsgüter“ zu verbuchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2019, LGBl. Nr. 83/2023
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