§ 118 Bewertung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Für die Bewertung des Vermögens und der Fremdmittel gilt insbesondere:
1. Es sind alle vorhersehbaren Risiken sowie die Verluste, die bis zum Rechnungsabschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, auch wenn diese Risiken/Verluste erst zwischen dem Rechnungsabschlussstichtag und dem Tag der Erstellung des Rechnungsabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Rechnungsabschlussstichtag realisiert worden sind.
2. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit die VRV 2015 oder die GemO oder diese Verordnung anderes vorsehen.
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