(1) Ist der Zweck einer Einzahlung/Auszahlung nicht feststellbar bzw. durch den Anordnungsbefugten noch nicht festgelegt, so ist der eingezahlte/ausgezahlte Betrag bis zur Klarstellung nicht voranschlagswirksam und spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres auf das in Betracht kommende Konto voranschlagswirksam zu verbuchen.
(2) Ist eine Anordnung gemäß Abs. 1 bis zum Ende des darauffolgenden Haushaltsjahres nicht erlassen, so ist die Verbuchung im Zuge der Abschlussbuchungen vom Bürgermeister mit entsprechender Anordnung auf ein voranschlagswirksames Konto für sonstige Einzahlungen/Auszahlungen zu veranlassen. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist.
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