§ 116 An- und Vorauszahlungen
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
An- und Vorauszahlungen sind wie folgt zu verbuchen:
1. Zahlungen, die im Voraus für unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen, sind als Anzahlungen auf gesonderten Konten des Vermögenshaushalts zu verbuchen. Die Anzahlungen sind mit der Erbringung der Gegenleistung, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer tatsächlichen Leistung abzurechnen.
2. Zahlungen, die im Voraus für nicht unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen, sind als Vorauszahlungen (aktive/passive Rechnungsabgrenzung) zu verbuchen. Die Vorauszahlungen sind mit der Erbringung des Verwendungsnachweises oder eines sonstigen Nachweises, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen.
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