(1) Zahlungen sind auf den entsprechenden Konten als Ein- oder Auszahlung zu verbuchen. Zahlungen bewirken die Tilgung einer voranschlagswirksam oder nicht voranschlagswirksam verbuchten Forderung oder Verbindlichkeit oder eine unmittelbare Ein- oder Auszahlung.
(2) Erfolgen Lastschriften, für die keine offenen Forderungen oder Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, sind sofort nach Bekanntwerden die Gründe für die erfolgte Zahlung zu erheben. Unbegründete Auszahlungen im Zusammenhang mit Abbuchungen oder Einziehungen sind entweder im Wege des Kreditinstituts zu widerrufen oder vom Zahlungsempfänger zurückzufordern.
(3) Im Fall der Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden gemäß § 71 Abs. 5a GemO können die vom Betriebsleiter eingezogenen Kautionen von diesem verwaltet werden. Die Gemeinde hat die am Rechnungsabschlussstichtag bestehende Gesamtsumme der Kautionen im Anhang lediglich anzugeben und gegebenenfalls zu erläutern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2020
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