§ 113 Buchführung Vermögenshaushalt
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Vermögenswerte sind mit jenem Zeitpunkt zu erfassen, in dem die Gemeinde zumindest das wirtschaftliche Eigentum erworben hat.
(2) Forderungen sind mit jenem Zeitpunkt zu verbuchen, mit dem die Gemeinde einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat.
(3) Fremdmittel sind mit jenem Zeitpunkt zu verbuchen, mit dem ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welcher dem Grunde und der Höhe nach feststeht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
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