(1) Die Verbuchung von Aufwendungen oder Erträgen erfolgt für jenes Haushaltsjahr, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Ist eine wirtschaftliche Zuordnung bei Transferaufwendungen oder -erträgen nicht möglich, erfolgt die Verbuchung mit dem Zeitpunkt der Zahlung. Mehrjährige Transfers sind mit dem jeweiligen Anteil in jenem Haushaltsjahr als Aufwand oder Ertrag zu verbuchen, für das sie gewährt werden.
(2) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind, wenn eine Zuordnung gemäß Abs. 1 erster Satz nicht möglich ist, mit dem Zeitpunkt der Einzahlung zu verrechnen.
(3) Sachleistungen an Bedienstete, sind mit jenem Wert zu verbuchen, mit dem sie in die Bemessung der Lohnsteuer einbezogen werden. Unentgeltliche Beistellungen von Personal und Dienstleistungen an eine Gemeinde sind nicht zu verbuchen.
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