(1) Geschäftsfälle, die dem abzuschließenden Haushaltsjahr aufgrund eines Originalbeleges zeitlich zugeordnet werden können, sind bis 15. Jänner in den Rechnungsabschluss dieses Haushaltsjahres aufzunehmen. Die ADG kann vorsehen, dass eine solche Aufnahme bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 88 Abs. 2 GemO) möglich ist. Fällt das Ende einer dieser Fristen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist am letzten vorangehenden Arbeitstag. Geschäftsfälle, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in den Rechnungsabschluss des abzuschließenden Haushaltsjahres aufzunehmen.
(2) Sofern Aufwendungen und Erträge zwei oder mehreren Haushaltsjahren zuzuordnen sind, ist, sofern deren Wert 5.000 Euro übersteigt, die zeitliche Abgrenzung anteilsmäßig für das jeweilige Haushaltsjahr vorzunehmen. Zahlungen sind in der Finanzierungsrechnung jenes Haushaltsjahres zu verrechnen, in dem sie tatsächlich geleistet werden.
(3) Herstellungskosten sind in jenem Jahr zu aktivieren, in dem die zugeordneten Aufwendungen angefallen sind.
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