§ 110 Sachliche und zeitliche Zuordnung, Allgemeines
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Die Verbuchungsaufschreibungen sind in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung zu führen.
(2) Die sachliche Ordnung ist durch Verbuchungen bei den entsprechenden Ansätzen und auf den entsprechenden Konten (Anlage 3b VRV 2015) herzustellen. Sämtliche Schlusssalden sind vollständig in die Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung überzuleiten.
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