§ 11 Organe der Führung des Gemeindehaushalts
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Organe der Führung des Gemeindehaushalts (im Folgenden Organe der Haushaltsführung) sind entsprechend dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe (Vier-Augen-Prinzip).
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