(1) Ausführende Organe der Buchführung dürfen nur aufgrund einer Anordnung (§§ 87 ff) Verbuchungen durchführen. Dabei ist § 26 Abs. 2 zu beachten.
(2) Unter Verbuchung ist die laufende Erfassung und Dokumentation des Haushaltsvollzugs in den Verbuchungsaufschreibungen zu verstehen. Die Dokumentation der Geschäftsfälle hat ihre Entstehung und Abwicklung vollständig, verständlich und nachvollziehbar darzulegen. Jeder Geschäftsfall ist unverzüglich nach Einlangen der Anordnung auf Grundlage des Originalbelegs und der verbuchungsrelevanten Unterlagen zu verbuchen.
(3) Die Verbuchung hat in voller Höhe (brutto), d.h. vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen, wobei die Absetzbarkeit von Mittelverwendungen gemäß § 76 zu beachten ist.
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