§ 107 Behebung von Unrichtigkeiten und sonstigen Mängeln
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Werden bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Originalbeleges Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel festgestellt, sind diese dem Aussteller des Originalbeleges mitzuteilen. Der Aussteller des Originalbeleges hat diesen gegebenenfalls zu korrigieren. Der korrigierte Beleg gilt als neuer Originalbeleg.
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