§ 105 Zeitpunkt der Prüfung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Die sachliche und rechnerische Prüfung muss so zeitgerecht abgeschlossen sein, dass die Ausnutzung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet bleibt. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit erfolgt vor der Erteilung der Anordnung.
(2) Bei Zahlungsansprüchen der Gemeinde wird mit der Ausstellung der Rechnung auch die Feststellung/Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit getroffen.
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