(1) Mit der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sind Bedienstete zu betrauen, die alle Umstände des Geschäftsfalls, insbesondere die ordnungsgemäße Lieferung oder Leistungserbringung, beurteilen können, um die Richtigkeit des zu prüfenden Originalbeleges zu bescheinigen. Können von einem Bediensteten nicht alle Umstände alleine geprüft werden, sind weitere erforderliche Bedienstete zu betrauen.
(2) Die Bediensteten, die die sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft und bestätigt haben, sind, sofern sich deren Zuständigkeit nicht aus der ADG ergibt, dem Anordnungsbefugten bekanntzugeben.
(3) Erfordert die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Geschäftsfalls die Fachkenntnis eines sachverständigen Dritten, ist ein solcher beizuziehen und dessen Befund dem Originalbeleg als nicht verbuchungsrelevante Unterlage beizuschließen. Mangels eines schriftlichen Befundes ist dessen Prüfergebnis in Form eines Aktenvermerks beizuschließen.
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