§ 103 Entfall der Prüfung, stichprobenweise Prüfung
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
(1) Die sachliche und rechnerische Prüfung hat zu entfallen, wenn der Gläubiger und der Zahlungsanspruch oder die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Verfügung feststeht.
(2) Die rechnerische Prüfung kann stichprobenweise erfolgen, wenn bei Zahlungsverpflichtungen ein Gesamtbetrag von 100 Euro nicht überschritten wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden