Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit umfasst bei
1. Zahlungen, denen eine unmittelbare Gegenleistung zu Grunde liegt, die Feststellung, dass
a) die bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist,
b) die Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw. der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist,
c) die angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen,
d) die sonstigen Verpflichtungen, die sich aus der zu Grunde liegenden Vereinbarung oder aus rechtlichen Vorschriften ergeben, erfüllt sind;
2. Zahlungen, denen eine unmittelbare Gegenleistung nicht zu Grunde liegt, die Feststellung, dass eine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde besteht;
3. Reiserechnungen die Feststellung des Dienstvorgesetzten, dass die Angaben in der vom Bediensteten gelegten Reiserechnung mit der Ausführung des ihm erteilten Dienstauftrages übereinstimmen;
4. Umbuchungen, die Feststellung, dass die Umbuchung entsprechend der rechtlichen Grundlagen notwendig ist;
5. die Feststellung, dass Vermögenswerte tatsächlich zu- oder abgegangen sind.
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