§ 1 Zweck
In Kraft seit 18. April 2019
Up-to-date
Diese Verordnung bildet neben den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der gemäß § 16 Abs. 1 F-VG erlassenen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 die Rechtsgrundlage für die Führung des Gemeindehaushalts.
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