Anl. 9b
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(Anm.: Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gemäß § 32 Abs. 1 und 2 ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2023
Anhänge
Anlage 9bPDFRückverweise
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