§ 4 Teilnahme externer Personen an der allgemeinen Grundausbildung
In Kraft seit 01. August 2004
Up-to-date
Falls in der allgemeinen Grundausbildung freie Ausbildungsplätze vorhanden sind, können sie gegen entsprechenden Kostenersatz für Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden.
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