§ 21 Prüfungssenat
In Kraft seit 01. August 2004
Up-to-date
(1) Für die Wiederholung einer Dienstprüfung oder Fachprüfung sind Prüfungssenate zu bestellen. Als Mitglieder des Prüfungssenates zur Wiederholung
1. der Dienstprüfung sind Dienstprüferinnen/Dienstprüfer gemäß § 11 und
2. der Fachprüfung sind für das jeweilige Prüfungsfach fachlich qualifizierte Personen
zu bestellen. Ein Senatsmitglied ist mit dem Vorsitz zu betrauen.
(2) Die Entscheidungen sind mit Stimmenmehrheit zu treffen.
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