(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten.
(2) Das Prüfungsprotokoll hat zu enthalten:
1. den Namen der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers,
2. den Namen der Dienstprüferin/des Dienstprüfers,
3. den Stoffumfang der schriftlichen und mündlichen Prüfung,
4. den Erfolg der schriftlichen Prüfung,
5. den Erfolg der mündlichen Prüfung,
6. die Beurteilung des gesamten Prüfungserfolges gemäß § 28 Abs. 7 Steiermärkisches L-DBR,
7. sonstige prüfungsrelevante Angaben (wie etwa Anrechenbarkeit externer Prüfungen),
8. das Datum und die Unterschriften der Fachprüferin/ des Fachprüfers sowie der Dienstprüferin/des Dienstprüfers.
(3) Das Prüfungsprotokoll ist in Kopie an die für Personalangelegenheiten zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Über die bestandene Prüfung ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind und das von der Fachprüferin/dem Fachprüfer und der Dienstprüferin/dem Dienstprüfer zu unterfertigen ist.
(5) Hat eine Prüfungswerberin/ein Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so ist sie/er davon in Kenntnis zu setzen und über Wiederholungsmöglichkeiten zu informieren.
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