§ 2 Umfang und Form der dienstlichen Grundausbildung
In Kraft seit 01. August 2004
Up-to-date
(1) Die Ausbildungsmethoden sind jeweils nach den fachlichen Erfordernissen und der organisatorischen Zweckmäßigkeit auszuwählen.
(2) Im Rahmen der dienstlichen Grundausbildung werden folgende Ausbildungsmodule angeboten:
Modul 1: | Einführung neuer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (§ 6) |
Modul 2: | Allgemeine Grundausbildung (§ 7) |
Modul 3: | Besondere Grundausbildung (§ 9) |
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