§ 18 Mündliche Fachprüfung
In Kraft seit 01. August 2004
Up-to-date
(1) Bei der mündlichen Fachprüfung ist die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber aus dem im Vorbereitungsprotokoll vereinbarten Stoffgebiet von der Fachprüferin/vom Fachprüfer zu prüfen.
(2) Der Fachprüferin/Dem Fachprüfer ist aus dem Kreis der Dienstprüferinnen/der Dienstprüfer eine Beisitzerin/ein Beisitzer beizugeben. Diese/Dieser hat unterstützende und beratende Funktion. Sie/Er ist berechtigt Fragen zu stellen und zu beobachten, ob die erforderliche fachliche Breite und Tiefe gewährleistet ist.
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