§ 15 Fachprüferinnen/Fachprüfer
In Kraft seit 01. August 2004
Up-to-date
(1) Für alle Fachgebiete der besonderen Grundausbildung sind Fachprüferinnen/Fachprüfer zu bestellen.
(2) Als Fachprüferinnen/Fachprüfer dürfen nur Landesbedienstete herangezogen werden, die für die von ihnen zu prüfenden Fachgebiete qualifiziert sind. Es können auch in ihrem Fach anerkannte Expertinnen/Experten, die nicht im Landesdienst beschäftigt sind, zu Fachprüferinnen/Fachprüfern bestellt werden.
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