Vorwort
Diese Verordnung regelt die Entschädigung der beauftragten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG (Aufsichtsorgane).
(1) Den Aufsichtsorganen gebührt als Entschädigung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im Folgenden angeführten Tätigkeiten an Werktagen:
1. Für Tätigkeiten in Kleinbetrieben in der Zeit zwischen 5:30 Uhr und 19:30 Uhr
a) ein Aufwandersatz gemäß Anlage 1. Dieser verkürzt sich um die Hälfte, falls entweder nur die Lebenduntersuchung oder nur die Fleischuntersuchung durchgeführt wird;
b) eine Pauschale für die erste Untersuchungseinheit nach der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 in Höhe von 45,90 Euro, welche die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Rüstzeit, Zeit für die Dokumentation und Trichinenprobenentnahme sowie den Versand der Trichinenproben enthält. Die Pauschale verkürzt sich um die Hälfte, falls entweder nur die Lebenduntersuchung oder nur die Fleischuntersuchung durchgeführt wird;
c) ab der zweiten bis zur sechsten Untersuchungseinheit eine Folgepauschale in Höhe von 12,00 Euro je weiterer Untersuchungseinheit;
d) für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von mehr als sechs Untersuchungseinheiten in einem Schlachtvorgang eine Entschädigung für den Zeitaufwand in Höhe von 98,60 Euro je Stunde (Verrechnung erfolgt minutengenau nach den tatsächlich angefallenen Minuten);
e) für Probenentnahmen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG eine Entschädigung in Höhe 1/6 des Stundensatzes gemäß lit. d sowie 9,20 Euro für das Versandfertigmachen und Versenden der Probe;
f) für die Probenahme im Rahmen der Rückstandsuntersuchungen (Probenahme und Dokumentation inklusive Versandfertigmachen und Versenden der Proben) eine Entschädigung in Höhe von 18,10 Euro;
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 149/2024 treten § 2 Abs. 1 sowie Anlage 1 und 2 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2025 treten § 2 Abs. 1 sowie Anlage 1 und 2 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2024, LGBl. Nr. 119/2025
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung, LGBl. Nr. 78/2023, außer Kraft.
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2024, LGBl. Nr. 119/2025
Anhänge
Anlage 1PDF(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2024, LGBl. Nr. 119/2025
Anhänge
Anlage 2PDFg) für die Untersuchung von Tierarten, die nicht unter die pauschalen Untersuchungseinheiten gemäß § 2 StFlUGV fallen, sowie für sonstige Probenahmen, zusätzliche Untersuchungen und für vom Betrieb verursachte Wartezeiten eine Entschädigung für den Zeitaufwand in Höhe von 98,60 Euro je Stunde (Verrechnung erfolgt minutengenau nach den tatsächlich angefallenen Minuten);
h) für Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG inklusive Vorbereitung und Dokumentation eine pauschale Entschädigung in Höhe von 155,00 Euro.
2. Für Tätigkeiten in Großbetrieben in der Zeit zwischen 5:30 Uhr und 22:00 Uhr
a) für den Zeitaufwand für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und alle nach Zeitgebühr zu verrechnenden Tätigkeiten in Höhe von 91,90 Euro je Stunde (Verrechnung erfolgt minutengenau nach den tatsächlich angefallenen Minuten);
b) für die Trichinenuntersuchung nach der Verdauungsmethode abhängig von der Anzahl der Ansätze eine Entschädigung nach Anlage 2;
c) für die Probenahme im Rahmen der Rückstandsuntersuchungen (Probenahme und Dokumentation inklusive Versandfertigmachen und Versenden der Proben) eine Entschädigung in Höhe von 18,10 Euro.
3. Für die Tätigkeiten bei mobilen Schlachtungen in der Zeit zwischen 5:30 Uhr und 19:30 Uhr
a) ein Aufwandersatz gemäß Anlage 1. Dieser verkürzt sich um die Hälfte, falls entweder nur die Lebenduntersuchung oder nur die Fleischuntersuchung durchgeführt wird;
b) für die Lebenduntersuchung im Zuge einer mobilen Schlachtung eine Entschädigung für den Zeitaufwand in Höhe von 98,60 Euro je Stunde (Verrechnung erfolgt minutengenau nach den tatsächlich angefallenen Minuten) und für die Fleischuntersuchung die Hälfte der Pauschale gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b;
c) findet die Fleischuntersuchung nach einer mobilen Schlachtung gemeinsam mit der Fleischuntersuchung nach einer routinemäßigen Schlachtung statt, gebührt hiefür die Hälfte der Folgepauschale gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c.
(2) Die Entschädigung für die Aufsichtsorgane erhöht sich für Untersuchungen, die auf ausdrückliches Verlangen des Unternehmers/der Unternehmerin außerhalb der in Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 genannten Zeiten durchgeführt werden, wie folgt:
1. Tätigkeiten in Kleinbetrieben: Für Untersuchungen an Samstagen zwischen 5:30 Uhr und 19:30 Uhr um 50 % und für Untersuchungen, die an Werktagen zwischen 19:30 Uhr und 5:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, um 100 %;
2. Tätigkeiten in Großbetrieben: Für Untersuchungen an Samstagen zwischen 5:30 Uhr und 22:00 Uhr um 50 % und für Untersuchungen, die an Werktagen zwischen 22:00 Uhr und 5:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, um 100 %;
3. Tätigkeiten bei mobilen Schlachtungen: Für Untersuchungen an Samstagen zwischen 5:30 Uhr und 19:30 Uhr um 50 % und für Untersuchungen, die an Werktagen zwischen 19:30 Uhr und 5:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, um 100 %.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2024, LGBl. Nr. 119/2025