StBTV 2020
Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinien)
§ 2Zusätzliche Anforderungen
§ 3Nicht anzuwendende Anforderungen
§ 4EU-Recht
§ 5Übergangsbestimmung
§ 6Inkrafttreten
§ 7Außerkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Anl. 2/1
Anl. 2/2
Anlage 2.2: OIB-Richtlinie 2.2 – Brandschutz bei
Anl. 2/3Anlage 2.3: OIB-Richtlinie 2.3 – Brandschutz bei
Anl. 3Anl. 4
Anlage 4: OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit u
Anl. 5Anlage 5: OIB-Richtlinie 5 – Schallschutz
Anl. 6Anlage 6: OIB-Richtlinie 6 – Energieeinsparung un
Anl. 7Anl. 8
Anl. 9
Anl. 10
Anlage 10: OIB-Leitfaden zur OIB-Richtlinie 2 – A
Anl. 11Anlage 11: OIB-Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6 – E
Anl. 12Anlage 12: OIB-Dokument zur Definition des Niedri
Vorwort
§ 1
§ 1 Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinien)
(1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten bautechnischen Anforderungen wird entsprochen, wenn die
1. OIB-Richtlinien 1 bis 6 (Anlagen 1, 2, 2.1, 2.2, 2.3, 3 bis 6), unter Berücksichtigung
a) der OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke (Anlage 7),
b) der OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen (Anlage 8),
c) des OIB-Leitfadens zur OIB-Richtlinie 1 – Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken (Anlage 9),
d) des OIB-Leitfadens zur OIB-Richtlinie 2 – Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte (Anlage 10),
e) des OIB-Leitfadens zur OIB-Richtlinie 6 – Energietechnisches Verhalten von Gebäuden (Anlage 11),
jeweils Ausgabe April 2019 und
f) des OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen im „Nationalen Plan“, Ausgabe Februar 2018, in der Fassung vom 27. Mai 2019, (Anlage 12),
2. nach Maßgabe der §§ 2 und 3, eingehalten werden.
§ 2
§ 2 Zusätzliche Anforderungen
(1) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für Zubauten:
1. Punkt 4.4 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile beim Neubau – Gebäudekategorie 1 bis 12),
2. Punkt 4.6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Gebäuden oder Gebäudeteilen der Gebäudekategorie 13 – Sonstige konditionierte Gebäude) und
3. Punkt 4.8 (Schadensbildende Kondensation und Risiko zur Schimmelbildung).
(2) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für bestehende Gebäude und Gebäudeteile, soweit durch Nutzungsänderungen Wohnungen oder sonstige konditionierte Gebäude oder Gebäudeteile (Gebäudekategorien 4 bis 13 des Punktes 3 der OIB-Richtlinie 6) geschaffen werden:
1. Punkt 4.4 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile beim Neubau – Gebäudekategorie 1 bis 12),
2. Punkt 4.5 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle – Gebäudekategorie 1 bis 12),
3. Punkt 4.6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Gebäuden oder Gebäudeteilen der Gebäudekategorie 13 – Sonstige konditionierte Gebäude) und
4. Punkt 4.8 (Schadensbildende Kondensation und Risiko zur Schimmelbildung).
(3) In Beherbergungsstätten und Heimen sind pro angefangene 50 Betten mindestens eine Unterkunftseinheit sowie deren Zugänglichkeit barrierefrei entsprechend der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.
§ 3
§ 3 Nicht anzuwendende Anforderungen
(1) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 sind bei an zumindest drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden nicht anzuwenden:
Punkte 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) zu Punkt 1.1 und 2.1 der Tabelle 1b in der Spalte Gebäudeklasse 5 ( ≤ 6 oberirdische Geschoße). An deren Stelle treten bei Punkt 1.2 die Anforderung R 60, bei Punkt 2.2 die Anforderung REI 60 bzw. EI 60 und bei Punkt 4.3 die Anforderung REI 60.
(2) Die Lagerung von Treibstoffen bis zu insgesamt 500 l in zulässigen Lagersystemen zur Bevorratung durch anerkannte Einsatzorganisationen ist nur in Gebäuden oder Teilen von Gebäuden sowie unter überdachten Stellplätzen zulässig. Es gelten dafür die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 mit Ausnahme der Anforderung von Punkt 3.9 (Räume mit erhöhter Brandgefahr).
§ 4
§ 4 EU-Recht
(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75;
2. Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.1.2014, S 1.
(2) Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2019/604/A).
§ 5
§ 5 Übergangsbestimmung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
§ 7
§ 7 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Bautechnikverordnung 2015 – StBTV 2015, LGBl. Nr. 115/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 126/2015, außer Kraft.
Anlage 1: OIB-Richtlinie 1 – Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2: OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 2.1: OIB-Richtlinie 2.1 – Brandschutz bei Betriebsbauten
Anl. 2/1
Anhänge
Anlager 2.1PDFAnlage 2.2: OIB-Richtlinie 2.2 – Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
Anl. 2/2
Anhänge
Anlage 2.2PDFAnlage 2.3: OIB-Richtlinie 2.3 – Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
Anl. 2/3
Anhänge
Anlage 2.3PDFAnlage 3: OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Anl. 3
Anhänge
Anlage 3PDFAnlage 4: OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Anl. 4
Anhänge
Anlage 4PDFAnlage 5: OIB-Richtlinie 5 – Schallschutz
Anl. 5
Anhänge
Anlage 5PDFAnlage 6: OIB-Richtlinie 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz
Anl. 6
Anhänge
Anlage 6PDFAnlage 7: OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke
Anl. 7
Anhänge
Anlage 7PDFAnlage 8: OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen
Anl. 8
Anhänge
Anlage 8PDFAnlage 9: OIB-Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 – Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken
Anl. 9
Anhänge
Anlage 9PDFAnlage 10: OIB-Leitfaden zur OIB-Richtlinie 2 – Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte
Anl. 10
Anhänge
Anlage 10PDFAnlage 11: OIB-Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6 – Energietechnisches Verhalten von Gebäuden
Anl. 11
Anhänge
Anlage 11PDFAnlage 12: OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen im „Nationalen Plan“
Anl. 12
Anhänge
Anlage 12PDF