(1) Die Herstellung von Kopien, Reproduktionen und Digitalisaten von Archivgut (§ 2 Abs. 2 Z 3) ist schriftlich (vor Ort, per Post, per Telefax oder online) zu beantragen. Dazu sind von der Leiterin/dem Leiter des Landesarchivs vor Ort und auf der Website des Landesarchivs aufzulegende Formblätter zu verwenden.
(2) Im Herstellungsantrag sind anzugeben:
1. Familienname, Vorname (Organisation), Anschrift und Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Antragstellerin/des Antragstellers,
2. Familienname, Vorname (Organisation) und Anschrift der Auftraggeberin/des Auftraggebers,
3. die relevante/n Archivsignatur/en, die gewünschte Farbe, die Größe, das Datenformat, das Ausgabemedium und die Übernahmeart der Kopie, der Reproduktion oder des Digitalisates,
4. das Nutzungsvorhaben (Thema) und der Nutzungszweck (privat, wissenschaftlich, amtlich),
5. die Veröffentlichungsabsicht.
(3) Mit dem Herstellungsantrag ist zu erklären, die Kopie, die Reproduktion oder das Digitalisat nicht für andere als für das angegebene Nutzungsvorhaben und den angegebenen Nutzungszweck zu verwenden. Im Falle der Veröffentlichung ist weiters zu erklären, die Publikation mit einem Herkunftsvermerk (Quellenzitat) zu versehen und der Leiterin/dem Leiter des Landesarchivs binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen kostenlos ein Belegexemplar zur Verfügung zu stellen.
(4) § 3 Abs. 3 und 4 sowie § 4 gelten sinngemäß.
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