(1) Der Zugang zu und die Nutzung von Archivgut erfordern neben der Benutzungsbewilligung (§ 4) die Lösung einer Archivkarte. Diese dient dem Kostenersatz (§ 8 Abs. 1) und ist bei der Bereitstellung von Archivgut für die Dauer der Nutzung beim Aufsichts-/Beratungsdienst zu hinterlegen. Sie ist nicht übertragbar.
(2) In den Benutzungsräumen (Lesesäle), insbesondere bei der Bereitstellung, Nutzung und Rückstellung von Archivgut sowie der Zuweisung von Arbeitsplätzen, sind stets die Anweisungen des Aufsichts-/Beratungsdienstes zu befolgen.
(3) Der Aufsichts-/Beratungsdienst legt den konkreten Zeitpunkt und Umfang der Bereitstellung von Archivgut zur Nutzung im Einzelfall fest und trifft diesbezüglich geeignete Maßnahmen. Er hat die Benutzerinnen/Benutzer gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 StAG fachkundig über das Archivgut und den Umgang mit Findmitteln zu beraten und kann nach Möglichkeit und Tunlichkeit Lesehilfe anbieten. Die Leiterin/Der Leiter des Landesarchivs kann die Nutzung von Archivgut erforderlichenfalls vorübergehend sperren.
(4) In den Benutzungsräumen (Lesesäle) sind Essen, Trinken, Rauchen, Telefonieren und lautes Sprechen verboten. Besprechungen mit dem Aufsichts-/Beratungsdienst sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Räumen abzuhalten. Bekleidung und Taschen sind in der Garderobe oder in den dafür vorgesehenen Schließfächern abzulegen.
(5) Aus konservatorischen und hygienischen Gründen haben sich die Benutzerinnen/Benutzer vor und nach der Nutzung von Archivgut die Hände zu waschen und zu desinfizieren. Das Archivgut ist mit Sorgfalt zu benutzen und darf nicht beschädigt werden (§ 6). Erforderlichenfalls sind zur Schonung von Archivgut die dafür vorgesehenen Handschuhe zu verwenden. Notizen, Markierungen und Unterstreichungen auf Archivgut sowie die Verwendung von (Handy-)Kameras und Handscannern sind verboten. Für persönliche Notizen dürfen ausschließlich Bleistifte verwendet werden. Die Verwendung von Mobilcomputern ist zulässig.
(6) Das Archivgut ist stets in der Ordnung, in der es bereitgestellt wird, zu belassen; auf vermeintliche Fehler in der Ordnung sollte der Aufsichts-/Beratungsdienst aufmerksam gemacht werden. Archivgut unterschiedlicher Herkunft ist nach Ordnungseinheiten getrennt zu benutzen. Die unerlaubte Entfernung von Archivgut aus den Bereitstellungs- oder Benutzungsräumen (Lesesäle) ist verboten.
(7) Unvorhergesehene Nutzungsunterbrechungen sowie die Beendigung der Nutzung von Archivgut sind dem Aufsichts-/Beratungsdienst zur Rückstellung von bereitgestelltem Archivgut bekanntzugeben.
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