(1) Die Benutzungsbewilligung ist von der Leiterin/dem Leiter des Landesarchivs für die gemäß § 18 Z 1 StAG zuständige Behörde (Landesregierung) zu erteilen und durch Notiz auf dem Benutzungsantrag zu bestätigen. Sie beschränkt sich auf die Angaben im Benutzungsantrag und gilt für zehn Öffnungstage ab dem Bereitstellungstag. Jede nicht bloß geringfügige Änderung dieser Angaben bedarf eines neuen Benutzungsantrages (§ 3). Eine beabsichtigte Verlängerung der Nutzung für weitere je zehn Öffnungstage kann formlos beantragt werden.
(2) Im Falle der beabsichtigten Nutzung vor Ablauf der Schutzfrist gemäß § 13 Abs. 3 StAG ist die Benutzungsbewilligung bescheidförmig und erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
(3) Im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 StAG ist die beabsichtigte Nutzung ganz oder teilweise durch Notiz auf dem Benutzungsantrag zu versagen. Auf Antrag gemäß § 14 Abs. 3 StAG hat dies bescheidförmig zu erfolgen.
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