(1) Die Nutzung von Archivgut erfolgt grundsätzlich durch persönliche Einsichtnahme während der Öffnungszeiten in den Benutzungsräumen (Lesesäle) des Landesarchivs (§§ 3 bis 5).
(2) Weitere Arten der Nutzung von Archivgut sind insbesondere:
1. die formlose Auskunft hinsichtlich Art, Umfang und Zustand von Archivgut,
2. die Einsichtnahme in das digitale Angebot auf der Website des Landesarchivs,
3. die Herstellung von Kopien, Reproduktionen und Digitalisaten von Archivgut (§ 7),
4. die Herstellung von Digitalisaten von Archivgut in Selbstbedienung (§ 8 Abs. 3),
5. die Entlehnung von Archivgut für amtliche Zwecke oder für Ausstellungszwecke auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Leiterin/dem Leiter des Landesarchivs.
(3) Über die gewährte Art der Nutzung entscheidet die Leiterin/der Leiter des Landesarchivs nach rechtlichen, fachlichen, organisatorischen und konservatorischen Gesichtspunkten im Einzelfall. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 StAG tritt erforderlichenfalls an die Stelle der Einsichtnahme in originale Unterlagen jene in Druckwerke, Kopien oder Reproduktionen von Archivgut.
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