§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 02. Oktober 2018
Up-to-date
Diese Verordnung gilt für den Zugang zu und die Nutzung von Archivgut des Landesarchivs gemäß des 4. Abschnittes des StAG, mit Ausnahme der internen Nutzung für amtliche Zwecke und der Nutzung durch die anbietende Stelle gemäß § 13 Abs. 2 StAG.
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