§ 8 Schwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne
In Kraft seit 16. November 2019
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(1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil )Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
(2) Es gelten folgende Schwellenwerte:
1. für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein L den von 60 dB und ein L night von 50 dB;
2. für durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz verursachten Lärm ein L den von 55 dB und ein L night von 50 dB.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
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