(1) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet:
1. Berechnungsgebiet: jenen geografischen Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen (Teil )Umgebungslärmkarte dargestellt wird.
2. Modellgebiet: jenen geografischen Bereich, in dem alle schallausbreitungsrelevanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet abgebildet sind.
3. (Teil-)Konfliktzonenplan: die Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.
4. Ruhige Fassade: eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet.
5. Besondere Schalldämmung: eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes.
6. Gebäude: ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des § 1 Abs. 1 MeldeG 1991.
7. Unterkünfte: Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
8. Ruhige Gebiete: die durch ein Entwicklungsprogramm gemäß § 8 Abs. 8 Raumordnungsgesetz 1974 festgelegten Gebiete.
9. Einwohner : Personen, die in einem Gebiet gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 ihren Hauptwohnsitz haben.
10. Schwellenwertlinie : die Darstellung des jeweiligen Schwellenwertes in Strategischen (Teil )Umgebungslärmkarten.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten baurechtlichen Begriffe sind im Sinne der baurechtlichen Vorschriften auszulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
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