§ 16 Veröffentlichung
In Kraft seit 01. Juni 2008
Up-to-date
Die Landesregierung hat die von ihr erarbeiteten (Teil-)Aktionspläne mit den dazugehörigen strategischen (Teil )Umgebungslärmkarten in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu veröffentlichen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden