§ 1 Gegenstand
In Kraft seit 01. Juni 2008
Up-to-date
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über
1. die Lärmindizes,
2. die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,
3. die Schwellenwerte,
4. die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und von (Teil-)Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung nach dem 2. Abschnitt im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,
5. die Festlegung des Ballungsraums und der Hauptverkehrsstraßen,
6. die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten, (Teil-)Aktionspläne und Berichte sowie
7. die Information der Öffentlichkeit.
Rückverweise
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