Anl. 2
In Kraft seit 01. Juni 2008
Up-to-date
Vom Punkt A, an welchem die Hauptverkehrsstraße oder Straßenbahnstrecke die Grenze zum Ballungsraum überschreitet, werden nach beiden Seiten die Schnittpunkte B und C der benachbarten Hauptverkehrsträger mit den Ballungsraumgrenzen gesucht. Die größere der beiden Strecken AB und AC wird als Normalabstand auf die Grenzlinie des Ballungsraumes aufgetragen. Bis zum Schnittpunkt D dieser Linie mit dem Hauptverkehrsträger ist dieser als Schallquelle zu modellieren. Der Abstand ist mit mindestens 500 m festzulegen, größere Abstände als 3 km sind nicht erforderlich.
{ "type": "beschr", "halign": "l", "children": [ { "type": "absatz.abs", "value": "Abbildung" }, { "type": "feld", "value": "1", "code": "+SEQ+Abbildung+%5c*+ARABIC+" }, { "type": "absatz.abs", "value": ": Bestimmung der zu berücksichtigenden Länge eines Hauptverkehrsträgers" } ] }
Rückverweise
Keine Verweise gefunden