§ 4a Einsatzleiter
In Kraft seit 01. August 2013
Up-to-date
Zur Bewältigung von Großunfällen hat der Rettungsträger speziell ausgebildete Führungskräfte (Einsatzleiter) vorzuhalten. Einsatzleiter haben eine Ausbildung im Ausmaß von mindestens 40 Stunden zu absolvieren.
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