LandesrechtSalzburgVerordnungenVerordnung Allgemeiner Rettungsdienst§ 4

§ 4Einsatzfahrer

In Kraft seit 01. August 2013
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Einsatzfahrer müssen zusätzlich zur Tätigkeitsberechtigung gemäß § 3 Abs 1 eine Lenkerberechtigung der Führerscheingruppe B und eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen, über Ortskenntnisse im Einsatzbereich verfügen und an einer Einsatzfahrerschulung teilgenommen haben, die aus einem theoretischen und praktischen Ausbildungsteil besteht. Die theoretische Ausbildung beinhaltet Straßenverkehrsrecht für Einsatzfahrer, Fahrtechnik und Fahrdynamik sowie Fuhrparkunterweisungen. Der praktische Ausbildungsteil beinhaltet ein Fahrsicherheitstraining im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und hat die erforderlichen Fertigkeiten im Umgang mit Transportfahrzeugen zu vermitteln.

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