(1) Überprüfungspflichtig sind bereits in Gebrauch befindliche beruflich eingesetzte Pflanzenschutzgeräte gemäß § 2 Z 9 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 unabhängig vom Trägersystem (zB Anbau-, Anhänge- oder selbstfahrende Geräte, sowie durch Personen gezogene oder geschobene Geräte), soweit sie nicht gemäß Abs 2 von der Überprüfungspflicht ausgenommen sind. Insbesondere folgende Pflanzenschutzgeräte sind überprüfungspflichtig:
1. Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen: Geräte mit horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen (zB Feldspritzgeräte, Flächenspritzgeräte für Golfanlagen, für Rasenflächen in Parks oder Sportanlagen);
2. Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen: Geräte mit Querstromaufsatz bzw vertikal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestängen mit oder ohne Gebläseunterstützung (zB Raumdosiergeräte im Obst-, Wein- oder Hopfenbau oder Gebläsesprüher zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte bei Rosskastanien);
3. Tunnelsprühgeräte (zB im Weinbau);
4. stationäre oder teilstationäre Pflanzenschutzgeräte bzw -anlagen (zB Pflanzenschutzgeräte und anlagen in Gewächshäusern oder Beregnungsanlagen, die auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden);
5. Geräte mit Sonderausstattungen oder Zusatzeinrichtungen (zB Pistolenspritzen, Schlauchspritzvorrichtungen und -anlagen, Karrenspritzen, Nebelgeräte, Gießwägen mit Spritzeinrichtung, Unterstockspritzgeräte und -vorrichtungen, Entlaubungsvorrichtungen, Spritz- und Sprühgestänge an Sägeräten, Mulchgeräte und Mähwerke mit Düsenaufsatz zur Herbizidausbringung), sofern ein gezielter Druckaufbau im System für einen ordnungsgemäßen Betrieb (gemäß Betriebsanleitung) erfolgt (zB durch motorbetriebene Pumpe);
6. Spritz- und Sprühgestänge an Schienenfahrzeugen (zB an Eisenbahnzügen, Spritzzügen), die ausschließlich oder auch für Pflanzenschutzzwecke verwendet werden;
7. Spritz- und Sprühgestänge an Luftfahrzeugen (Aviotechnik);
8. Granulatstreugeräte;
9. Beizgeräte.
(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von der Überprüfungspflicht ausgenommen:
1. handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte (Sprühflaschen, Druckspeicherspritzen, Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, handbetätigte oder motorbetriebene Rückenspritz- oder -sprühgeräte);
2. Geräte und Vorrichtungen zur ausschließlichen Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011.
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