In Kraft seit 27. August 1994
Up-to-date
Prüfungskommission
§ 5
(1) Die Prüfung ist einzeln und in mündlicher Form vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission richtet sich nach § 3 Abs. 5 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967.
(2) Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Beratung.
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