§ 2 Qualitätsstandards für Sozialpädagogische Einrichtungen
In Kraft seit 04. Juli 2015
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SPEVO
Gliederung
ABSCHNITT II Bewilligungsvoraussetzungen
§ 2 Qualitätsstandards für Sozialpädagogische Einrichtungen
Sozialpädagogische Einrichtungen müssen die konzeptionellen, personellen, organisatorischen, räumlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Kinder und Jugendlichen sowie die Kontinuität im Betreuungsangebot sicherstellen. Auf Krisensituationen, erhöhten Betreuungsbedarf oder Bedarf an einer intensiven Betreuung ist Bedacht zu nehmen.
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