§ 13
In Kraft seit 04. Juli 2015
Up-to-date
(1) Es ist auf einen hygienisch einwandfreien Zustand zu achten.
(2) Die für die Verarbeitung und Aufbewahrung von Nahrungsmitteln vorgesehenen Räumlichkeiten müssen auf eine Höhe von mindestens 1,60 m mit einem waschbaren Wandbelag versehen sein. Die Bodenbeläge müssen aus waschbarem Material bestehen.
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